vermietete Eigentumswohnungen
Mietendeckel:
Bundesverfassungsgericht: Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig
rr/Berlin 15.04.2021
Das Bundesverfassungsgericht teilte soeben in dem Beschluss zum Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20 mit, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG), der sogenannte „Berliner Mietendeckel“, verfassungswidrig und damit nichtig ist.
Die gerichtliche Überprüfung durch ein Normenkontrollverfahren vor dem höchsten deutschen Gericht wurde von einer großen Anzahl von Bundestagsabgeordneten angeregt, die den Mietendeckel für völlig unvereinbar mit dem Grundgesetz hielten. Auch das Landgericht in Berlin und ein Bezirks-Amtsgericht hielten die Vorschriften dieses Landesgesetzes für verfassungswidrig und riefen das Bundesverfassungsgericht an.
Die rot-rot-grüne Landesregierung fror durch den Mietendeckel die Mieten auf den Stand von Juni 2019 für rund 1,5 Millionen Mietwohnungen, die bis 2014 baulich fertig gestellt wurden, ein, wohlwissentlich dass in der Hauptstadt jährlich alle anderen Kosten, wie z.B. Löhne für Handwerker und Hausmeister, ansteigen. Bei Verstoß gegen den Mietendeckel drohte ein Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro. Bereits kurz nach Inkrafttreten des Mietendeckel war bedauerlicherweise festzustellen, dass die Neubautätigkeit in der Hauptstadt gravierend einbrach und am Wohnungsmarkt kaum noch Mietwohnungen angeboten wurden. Denn Wohnungseigentümer zogen es vor zu verkaufen anstatt zu vermieten.
Es stellt sich die Frage, ob selbst die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausging. Denn sie empfahl den Mieterinnen und Mietern der Hauptstadt, das durch den Mietendeckel ersparte Geld für die Zeit nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts zurückzulegen. Für die Mieterinnen und Mieter drängt sich nunmehr die Frage auf, ob die Landesregierung ein Gesetz erliess, obwohl sie von dessen Verfassungsmäßigkeit nicht vollständig überzeugt war.
Deswegen steht nunmehr für alle durch den Mietdeckel Geschädigten an, die Voraussetzungen einer Staatshaftung zu prüfen.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
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LösungMietrecht
Mieterhöhung:
Amtsgericht Schöneberg verurteilt Mieterin einer Zweizimmerwohnung zur Zustimmung zur Mieterhöhung um 37,00 EUR
pro Monat
rr/Berlin 06.12.2013
Das Amtsgericht Schöneberg hatte in einer Mietsache über die Mieterhöhung für eine Zweizimmerwohnung im Eschershauser Weg in Berlin-Zehlendorf zu entscheiden. Die Beklagte war Mieterin einer Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 52,07 qm im Eschershauser Weg in Berlin-Zehlendorf. Die Wohnung liegt in einer sehr guten Wohnlage. Denn die Wohnung bietet einerseits Naturnähe und andererseits Citynähe. Der Forst Grunewald ist in ca. 300 m fußläufig erreichbar. Der Kurfürstendamm ist in ca. 8 Autominuten oder in ca. 20-U-Bahn-Minuten vom unweit gelegenen U-Bahnhof Onkel-Toms-Hütte erreichbar. Die nahe des U-Bahnhofs gelegene Einkaufspassage bietet vielerlei Einkaufsmöglichkeiten und deckt den alltäglichen Grundbedarf. Der Mieterin wurde zunächst durch Rechtsanwalt Renner fristgemäß ein Mieterhöhungsbegehren zugestellt. Die gesetzliche Sperrfrist und die Kappungsgrenze wurden beachtet. In dem Mieterhöhungsbegehren wurde nach den gesetzlichen Regelungen auf den Berliner Mietspiegel Bezug genommen, wobei die Wohnung zutreffend in die Baualter- und Ausstattungsklassen eingeordnet wurde. Eine Mieterin ist nach § 558 Abs. 1 BGB verpflichtet, einem Mieterhöhungsbegehren fristgemäß zuzustimmen. Die Sach- und Rechtslage war somit von Anfang an eindeutig. Doch stattdessen veranlasste die anwaltlich vertretene Mieterin, durch ihren Bevollmächtigten widersprechen zu lassen. Im Zuge des darauf folgenden gerichtlichen Verfahrens wurden durch die Mieterin und ihren Bevollmächtigten keinerlei überzeugende Argumente entgegengebracht. Im Ergebnis verurteilte das Amtsgericht Schöneberg durch Beschluss nach § 307 ZPO und ohne mündliche Verhandlung die Mieterin, der Mieterhöhung für die Zweizimmerwohnung (52,07 qm) um EUR 37,00 pro Monat zuzustimmen. Die Verurteilte hat auch die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: "Guter Rat ist teuer - lautet eine Redewendung. Doch ein schlechter anwaltlicher Rat kommt noch teurer. Denn eine Mieterin ist dazu verpflichtet, einem berechtigten Mieterhöhungsbegehren zustimmen. Tut sie das nicht, dann entstehen für sie Anwalts- und Gerichtskosten, die an sich vermeidbar wären. Folglich sollte eine grundlose Verweigerung vermieden werden."
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Rechtsanwalt Ralf Renner setzte das Mieterhöhungsbegehren gegen die Mieterin gerichtlich durch. Rechtsanwalt Renner unterstützt Vermieter bei der Fertigung von Mieterhöhungsbegehren und im Falle der Auseinandersetzung bei der gerichtlichen Durchsetzung; er vertritt Mieter und Vermieter in allen Fragen des Mietrechts. Rechtsanwalt Renner war mehrere Jahre gewählter Vertreter der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft Neukölln e.G.
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